Erstberatung

Als ADAC Mitglied erhalten Sie bei mir eine fachkundige erste Beratung rund um die Themen Auto, Straßenverkehr und Reise. Die Kosten dieser Beratung sind bereits im ADAC Mitgliedsbeitrag enthalten.

Rechtsschutzversicherte oder Selbstzahler können sich ebenfalls gerne an mich wenden!

ADAC Vertragsanwalt - Rechtsanwalt - Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Netzwerk

Als unabhängiger und frei praktizierender Rechtsanwalt bin ich auch für den ADAC tätig. Als ADAC Vertragsanwalt arbeite ich mit über 600 ADAC Vertragsanwälten und ADAC Vertrauensanwälten im Ausland eng zusammen.

Profitieren auch Sie von meinem Erfahrungs- und Wissensaustausch in diesem Netzwerk.

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Qualität

Als Fachanwalt beschäftige ich mich schwerpunktmäßig mit Verkehrsrecht. Ein intensiver, fachlicher Austausch mit dem ADAC und die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen sichern hierbei einen hohen Qualitätsstandard.

Vertrauen auch Sie auf die anerkannte und geprüfte Qualität eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht!

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Hans-Werner Spieß

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Familienrecht
ADAC Vertragsanwalt


RA Hans-Werner Spieß ist tätig in der Kanzlei

Spieß & Collegen

Wilhelm Külz Str. 7
98574 Schmalkalden

Telefon +49 (0) 3683 69660
Telefax +49 (0) 3683 696663

Zur Person

  • geboren 1963
  • Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Leipzig
  • Kanzleigründung 1990

Tätigkeitsbereiche

Verkehrsrecht, Familienrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht, Zivilrecht

Aktuelles

8.3.2024 – OLG Rostock: Zusicherung „TÜV bis April 2023“ bindet privaten Verkäufer auch, wenn er seinerseits keinen Prüfbericht bekommen hatte

OLG Rostock vom 30.1.2024, Az. 7 W 3/24

Ein Autokäufer erwarb bei einem privaten Verkäufer ein Fahrzeug. In dem privaten Kaufvertrag hatte der Verkäufer eingetragen „bis April 2023 TÜV“. Einen Prüfbericht hatte der Verkäufer von dem Vorbesitzer nicht bekommen. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass die TÜV-Angabe falsch war. Das Fahrzeug hatte letztmalig 2019 eine HU durchlaufen.

Der Käufer trat daraufhin vom Kaufvertrag zurück und forderte Rückzahlung des Kaufpreises nebst Schadenersatz.

Der Verkäufer berief sich darauf, dass ihm auch der Vorbesitzer diese Zusage gemacht habe, einen TÜV-Bericht habe er nie gesehen, daher habe er nicht gewusst, dass die Angaben nicht korrekt waren.

Das OLG Rostock gab dem Käufer Recht.

Da die Zusage „TÜV bis April 2023“ im Vertrag stand und auch in den Verkaufsgesprächen nachweislich eine Rolle spielte, liege ein Beschaffenheitsvereinbarung vor. Ein evtl. Sachmängelhaftungsausschluss greife daher nicht. Es sei auch fahrlässig, sich den Prüfbericht nicht zeigen zu lassen oder zumindest vor dem Weiterverkauf zu prüfen. Eine vorherige Sichtung sei auch von einem privaten Verkäufer zu erwarten.

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